1. Allgemeines:
I)
a/ Grundlagen für die fachgerechte Ausführung unserer Arbeiten –
 soweit Werksvertäge zugrunde liegen – sind die VOB, sowie die jeweils
 gültigen DIN-Bestimmungen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Regelung 
der VOB zur Verfügung. (gilt nur für Vollkaufleute)
b/ Energiebedarf und die erforderlichen Elektroanschlüsse sind
 bauseits am Objekt in ausreichender Menge zur Verfügung zu 
stellen und sind in unseren Preisen nicht enthalten.
c/ Stillstandszeiten, die durch uns nicht zu vertreten sind, 
werden auf Nachweis zusätzlich in Rechnung gestellt.
d/ Für die Berechnung der Mietdauer zählt jeder angebrochene
 Tag, d.h. auch der Anlieferungs- und Abholtag (Anlehnung an
 die Baugeräteliste der Deutschen Bauwirtschaft).
e/ Während der Mietdauer (Anlieferung bis Abholung der Geräte)
 übernimmt der Mieter die Gefahr der Geräte und Zubehör für 
mechaniche Beschädigungen, Diebstahl und Verlust.
f/ Wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der Mieter die
 täglichen Kontrolle der Geräte sowie bei Trocknungsgeräten
 das Entleeren der Wasserauffangbehälter.
g/ Leckortung – Innen und Außen, bedingt durch hochempfindliche
 Meßsensorik und evtl. anderer technische Einflüsse können
 wir keine Garantie für vogenommene Angaben eventuelle
 Fehlaufgrabung – Fehlöffnungen übernehmen.
II)
Informationspflichten des Kunden:
Der Kunde hat uns über alle Kanalleitungen, 
Drainageleitungen und sonstige Hausanschlussleitungen 
vollständig und insbesondere genau zu informieren und uns 
die jeweilige Lage dieser Leitungen mitzuteilen. Für Schäden,
 die aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Mitteilung 
entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Der Kunde stellt 
uns für diesen Fall auch hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche
 Dritter gegen uns voll frei. Etwaige Mehrkosten, die uns durch 
eine fehlerhafte oder unterlassene Mitteilung entstehen, 
werden dem Kunden berechnet.
2. Preise:
Die vorgenannten Einheitspreise sind Netto-Preise
 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt 
ohne Abzüge zahlbar. Unabhängig von einer Mahnung kommt
 der Kunde bereits 30 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung 
in Zahlungsverzug, auch wenn wir in der Rechnung nicht nochmals 
gesondert hierauf hinweisen. Eine vorherige Inverzugsetzung 
durch Mahnung soll hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen 
werden. Wir sind berechtigt, für jede einzelne Mahnung pauschal
 für unseren Aufwand hierfür dem Kunden 6,00 E je Einzelfall in
 Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es jedoch vorbehalten,
 einen niedrigeren Kostenaufwand unsererseits darzulegen 
und zu beweisen. Ab Verzugsantritt sind wir berechtigt für 
unsere Forderungen 12% Verzugszinsen zu berechnen. 
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen jeglicher Art ist 
dem Kunden nur gestattet, sofern diese anerkannt oder 
gerichtlich festgestellt sind. Dies soll auch für 
Zurückbehaltungsrechte gelten. In allen anderen Fällen
 sind die soeben erwähnten Gegenrechte des Kunden
 ausgeschlossen. Rückfragen zur Rechnung oder Beanstandungen
 derselben sind innerhalb von 8 Kalendertagen schriftlich uns
 gegenüber vorzubringen. Andernfalls betrachten wir die 
Rechnung als anerkannt. Auch wenn sich die Rechnungsprüfung
 verzögern sollte, so ist in jedem Falle das unbestrittene 
Guthaben sofort als Abschlagszahlung zu bezahlen.
4. Gewährleistung, Haftung, 
    Mängelrügen:
 a) Rügefristen:
Mängel von gelieferten Waren oder an unseren Leistungen,
 sowie Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind 
uns spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware oder 
Leistungserbringung, bei verborgenen Mängeln unverzüglich
 nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist 
überschritten oder wird die gelieferte Ware oder unsere 
Leistung unsachgemäß behandelt oder verarbeitet bzw.
gravierend beschädigt, so erlöschen alle Mängelansprüche.
b) Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen nur, 
wenn ein Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig
 verursacht worden ist. Unsere Haftung ist dann jedoch auf 
den als Folge dieses Fehlers vorhersehbaren Schaden
 und auf den Zeitwert einer Sache begrenzt. Ersatzansprüche
 des Kunden sind der Höhe nach auf den Mietzins oder den
 Werklohn des betreffenden Teils unserer Leistung begrenzt, 
allerhöchstens jedoch auf die Höhe des gesamten bisher aus
 dem konkret zugrunde liegenden Auftrag entstandenen Werklohns,
 maximal jedoch auf 50.000,00 E. Dies gilt jedoch nicht bei 
etwaigen Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. 
Auf die besondere für Wertsachen in d) geltende Regelung 
wird hingewiesen. Für Schäden, welche aus einer
 Informationspflichtverletzung des Kunden heraus resultieren
 oder damit zusammenhängen, wird auf obige Ziffer 2. verwiesen. 
Eine Haftung unsererseits scheidet danach vollständig aus.
c) Abweichend von der gesetzlichen Regelung sind wir für 
insgesamt 2 Jahre ab Abnahme unserer Werkleistung, die 
regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Beendigung unserer Arbeiten
 zusammenfällt, gewährleistungsverpflichtet. Eine besondere
 Form der Abnahme soll nicht vorgeschrieben sein. Alle anderen
 Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach
 Anspruchentstehung.
d) Wertsachen:
Der Kunde ist verpflichtet, Möbelstücke, welche schadensbedingt 
bei uns einzulagern sind, frei von Wertsachen an uns zu übergeben. 
Er ist auch ansonsten dazu verpflichtet, diese in einem 
Schliessfach bei einer Bank oder anderweitig bei Dritten 
sicher verwahren zu lassen. Wertsachen sind beispielsweise:

Bargeld, Kunden-, Scheck-
   und Kreditkarten

Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere

Schmuckstücke, Edelsteine, Perlen,
   Briefmarken, Telefonkarten, Münzen, 
   Medaillen

alle Sachen aus Gold, Silber oder Platin

Pelze, handgeknüpfte Teppiche
   und Gobelins

Kunstgegenstände (z.B.: Gemälde,
   Collagen, Zeichnungen, Graphiken
   und Plastiken)

Sachen, die über 100 Jahre alt sind
   (Antiquitäten), jedoch nur, soweit es 
   sich nicht um Gebrauchs-Möbelstücke
   handelt.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. In Zweifelfällen 
ist der Kunde verpflichtet, mit uns unverzüglich Rücksprache zu 
nehmen. Tut er dies nicht, so gelten auch diese Gegenstände 
als Wertsachen. Für alle oben erwähnten Wertsachen übernehmen
 wir generell keine Haftung.
e) Erfüllungsverweigerung:
Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages dessen 
Erfüllung verweigert, sind wir berechtigt, 30% des 
Auftragswertes oder des nach dem Auftrag voraussichtlich
 entstehenden Werklohns als pauschalen Schadenersatz 
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der
 Nachweis unbenommen, dass uns kein oder ein geringerer 
Schaden entstanden ist. Zusätzlich hierzu sind wir berechtigt, 
für alle unsere bis dahin erbrachten Leistungen in voller Höhe 
Abrechnung zu erteilen. Weitergehende gesetzliche Rechte
 unsererseits sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
f) Abweichende Bedingungen des Kunden:
Abweichende Bedingungen des Kunden, gleichgültig ob 
in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten oder 
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder kaufmännisches 
Bestätigungsschreiben übersandt, werden nicht Vertragsbestandteil,
 es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. 
Dies gilt auch für den Fall, dass wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
g) Abtretungsverbot:
Der Kunde ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt, 
etwaige Forderungen gegen uns, gleichgültig aus welchem 
Rechtsgrund heraus, an einen Dritten abzutreten.
5. Gerichtsstand:
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, 
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentl.- rechtl. 
Sondervermögens ist, ist Aschaffenburg ausschließlicher
 Gerrichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
 oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Erfüllungsort für Lieferungen, 
Werkleistungen und Zahlungen ist einheitlich Aschaffenburg. 
Es gilt deutsches Recht.
6. Salvatorische Klausel:
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
 unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit
 der übrigen Bestimmungen ausdrücklich nicht betroffen. Die 
unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, 
die den mit ihr verfolgten wirschaftlichen Zwecken soweit wie 
möglich gerecht wird.